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Unterhalt fürs Abitur auf dem zweiten Bildungsweg

Der nachträgliche Erwerb des Abiturs auf dem zweiten Bildungsweg wird typischerweise als Zweitausbildung behandelt, denn die Lernenden haben bereits einen Schulabschluss vorzuweisen und sind in der Regel auch beruflich qualifiziert. Trotz dieser umfassenden Vorbildung kann es sinnvoll und reizvoll sein, das Abitur nachzumachen und auf diese Art und Weise den höchsten schulischen Abschluss Deutschlands anzustreben.

Das liebe Geld kann im Zuge dessen für ernsthafte Schwierigkeiten sorgen, denn die Finanzierung dieses Unterfangens steht oftmals auf sehr wackligen Beinen. Dass man zuweilen Unterhaltsansprüche geltend machen kann, ist für viele Interessierte zunächst überraschend, kann aber zugleich für finanzielle Entlastung sorgen.

Ob und in welchem Maße man Unterhalt beanspruchen kann, wenn man das Abitur nachholen möchte, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschalisieren. Grundsätzlich ist es aber ratsam, sich dahingehend zu informieren und einen gewissen Rechercheaufwand zu betreiben.

Unter anderem hier auf Abitur.info werden Interessierte fündig und können sich mit dem Thema Unterhalt in Zusammenhang mit dem Nachholen des Abiturs befassen.

Unterhalt für das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg

Eltern sind für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich und müssen somit für diesen aufkommen. Solange das Kind minderjährig und außerstande ist, für sich selbst zu sorgen, ist dies eine absolute Selbstverständlichkeit und steht somit außer Frage. Erwachsene Kinder können allerdings unter gewissen Umständen auch noch wirtschaftlich von ihren Eltern abhängig sein und dementsprechend auf einen Unterhaltsanspruch pochen.

Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn ein volljähriges Kind das Abitur nachholen möchte und zu diesem Zweck ein Kolleg, ein Abendgymnasium, eine VHS, eine Berufsoberschule oder eine Fernschule besucht. Der zweite Bildungsweg bietet vielfältige Möglichkeiten und sorgt für Bildungsgerechtigkeit.

In Anbetracht der Tatsache, dass volljährige Schüler/innen einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben, liegt der Gedanke nahe, dass dies auch für den zweiten Bildungsweg gilt. Da es sich um eine Zweitausbildung handelt, die durchaus auch als berufliche Qualifizierung betrachtet werden kann, erscheint es zunächst logisch, dass Schüler/innen des zweiten Bildungsweges ebenfalls Unterhaltsansprüche geltend machen können.

Vor allem der Umstand, dass sie während der Maßnahme Verdienstausfälle erleiden und somit Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, lässt sich nicht von der Hand weisen und ruft eine gewisse Bedürftigkeit hervor.

Voraussetzung für den Bezug von Unterhalt auf dem zweiten Bildungsweg

Erwachsene, die sich für den zweiten Bildungsweg entscheiden, um ihr Abitur nachzuholen, haben zuvor meist auf eigenen Beinen gestanden und sind längst nicht mehr von den Eltern abhängig. Stattdessen haben sie bereits einen Beruf ausgeübt, einen eigenen Haushalt geführt und vielleicht auch eine eigene Familie gegründet.

Der Bezug von Unterhalt für den eigenen Lebensunterhalt ist dann selbstverständlich kein Thema mehr. Wenn man aber kein oder deutlich weniger Geld verdient, weil man das Abitur nachholen möchte, kann es einen mitunter in den Sinn kommen, die Eltern um finanzielle Unterstützung zu bitten.

In vielen Fällen sind Mütter und Väter gerne bereit, ihren erwachsenen Kindern finanziell unter die Arme zu greifen. So unterstützen sie ihren Nachwuchs dabei, die eigene Bildung zu verbessern und etwas aus sich zu machen. Allerdings stellt sich zuweilen die Frage, ob Abitur-Nachholer einen rechtlichen Anspruch auf Unterstützung haben oder nicht.

Diesbezüglich sind die folgenden Voraussetzungen für Kindesunterhalt anzuführen:

  • Volljährige Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, haben bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss Anspruch auf Unterhalt.
  • Die Ausbildung muss Aussicht auf Erfolg haben und zielstrebig absolviert werden.

Wer also bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und nun eine zweite Ausbildung beginnt, um beispielsweise das Abitur nachzumachen, erfüllt die Voraussetzungen nicht und kann somit keinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Zahlen die Eltern dennoch, liegt dies lediglich an ihrem Wohlwollen dem Nachwuchs gegenüber und basiert auf keiner rechtlichen Verpflichtung.

So viel Unterhalt gibt es für Abitur-Nachholer auf dem zweiten Bildungsweg

Wenn es um die angemessene Höhe von Kindesunterhalt geht, wird typischerweise die Düsseldorfer Tabelle als Maßstab herangezogen. Erwachsene, die ihr Abitur nachholen wollen und daher auf Unterhalt hoffen, bleiben hier allerdings unberücksichtigt. Sie haben schlichtweg keinen Unterhaltsanspruch, so dass es auch keine Unterhaltshöhe gibt, die rechtlich als angemessen gilt.

Wenn die Eltern freiwillige finanzielle Unterstützung zahlen, liegt es in ihrem Ermessen, die Höhe festzulegen. Erwachsene, die keinen Anspruch auf Kindesunterhalt mehr haben, können also bestenfalls auf das Wohlwollen ihrer Eltern hoffen oder müssen nach anderen Möglichkeiten zur Finanzierung ihres Vorhabens Ausschau halten.

Da es auch einige staatliche Einrichtungen des zweiten Bildungsweges gibt, die die Möglichkeit bieten, in Teilzeit das Abitur nachzumachen, und zudem keine Gebühren erheben, ist Unterhalt mitunter auch nicht zwingend erforderlich.

Stattdessen kann man weiterhin arbeiten und so seinen Lebensunterhalt verdienen, während der nachträgliche Erwerb des Abiturs ohne großartige finanzielle Belastung daherkommt.

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